Schenkung – Vermögensübertragungen sinnvoll gestalten
Viele Gründe sprechen dafür, sich mit der Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten zu befassen, anstatt nur ein Testament zu verfassen, in welchem Anweisungen für die Aufteilung Ihres Nachlasses festgesetzt sind. Mit welchen Kosten ist bei der Überschreibung von Vermögen zu rechnen? Wie können Sie Steuern sparen? Nutzen Sie unsere Immobilienbewertung, wenn Sie Immobilieneigentum verschenken wollen oder Sie neuer Eigentümer einer Immobilie durch Schenkung geworden sind. Unsere Sachverständigen helfen Ihnen gerne!
Inhalt dieser Seite:
- Was ist eine Schenkung und welche Arten gibt es?
- Wie kann eine Immobilie verschenkt werden?
- Die Schenkungen unter Ehegatten
- Risiken einer Schenkungen? Können Schenkungen rückgängig gemachen werden?
- Kosten einer Schenkungen
- Sind steuerfreie Schenkungen von Immobilien möglich?
- Woher weiß das Finanzamt von meiner Schenkung?
- Welche Vor- und Nachteile hat eine Schenkung von Immobilien im Vergleich zum Vererben?
1. Was ist eine Schenkung und welche Arten gibt es?
§ 516 BGB definiert eine Schenkung wie folgt: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Voraussetzung ist also, dass der Schenkende sein Recht am Eigentum des Vermögenswerts vollständig an den Beschenkten überschreibt. Wenn Personen beschenkt werden, auf die das Vermögen im Erbfall ohnehin übergegangen wäre, wird hierfür auch die Bezeichnung „vorweggenommene Erbfolge“ verwendet.
Es gibt viele Motive für eine Schenkung: die Reduzierung der Erbschaftsteuer oder die Minderung des Pflichtteils unliebsamer Erben. Meist soll das Familienvermögen erhalten werden oder eine Immobilie soll nicht verkauft werden aber auch eine Versorgung durch die Kinder im Pflegefall soll mit einer Schenkung gesichert werden.
Für den Ablauf einer Schenkung gibt es folgende drei Möglichkeiten:
- Handschenkung
Bei der Handschenkung bekommt der Beschenkte den Vermögenswert übergeben, ein Schenkungsvertrag ist hierbei nicht erforderlich (aber zu empfehlen).
Beispiel: Die Großeltern schenken ihrem Enkelsohn 10.000 € in bar für ein neues Auto. - Schenkungsversprechen
Bei einem Schenkungsversprechen, soll die Schenkung erst in der Zukunft erfolgen. Hierfür wird eine Vereinbarung mit dem Beschenkten geschlossen. Ein Schenkungsvertrag ist hier gemäß § 518 BGB erforderlich und muss notariell beurkundet werden.
Beispiel: Großeltern und Enkelsohn schließen einen Schenkungsvertrag, in welchem die Schenkung von 50.000 € vereinbart wird. Dieser Schenkungsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden, ansonsten wäre diese Schenkung wegen eines Formfehlers ungültig. Mit Überweisung der Summe auf das Bankkonto des Enkelsohns wäre dieser Formfehler jedoch geheilt und die Schenkung rechtlich wirksam. Soll jedoch eine Immobilie verschenkt werden, ist eine notarielle Beurkundung immer erforderlich. - Schenkung auf den Todesfall
Diese Schenkungsart soll die Übertragung des Vermögenswerts erst nach dem Ableben des Schenkers erfolgen. Dabei sind die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Testament zu erfüllen. Bei dieser Form der Schenkung muss der Beschenkte den Schenker überleben.
Für die Art einer Schenkung gibt es ebenfalls mehrere Möglichkeiten:
- Reine Schenkung
Eine reine Schenkung liegt vor, wenn der Schenker vom Beschenkten keine Gegenleistung erwartet. - Schenkung unter Auflagen
Diese Art der Schenkung ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Dies wäre der Fall, wenn zum Beispiel, der Beschenkte sich verpflichtet, den Schenker bei Pflegebedürftigkeit zu pflegen. Die Bedingungen können wiederum wie folgt unterschieden werden...
- ... Leistungsauflagen
hierbei wird der Beschenkte zu Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. - … Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen
bei diesen Schenkungen wird der Beschenkte hinsichtlich der Nutzung eingeschränkt. Beispielsweise bei Immobilien durch ein eingetragenes Wohnrecht oder einen Nießbrauch.
- Zweckschenkung
Hierbei erfolgt die Schenkung für einen bestimmten Zweck, beispielsweise dem zusammen erleben eines Ehepaares. Hierbei hat ein Ehegatte dem Partner ein Wohnrecht eingeräumt, sollte sich das Ehepaar trennen, würde der Schenkungszweck nicht mehr vorliegen und eine Rückforderung wäre möglich. Das ist der Unterschied zu einer Schenkung unter Auflagen, hier muss der Beschenkte keine bestimmten Auflagen erfüllen. - Renumeratorische Schenkung
Diese Schenkungsart liegt vor, wenn ein Schenker einer Person aus Dank für eine erbrachte Leistung, zusätzliche Zuwendungen zukommen lässt. - Gemischte Schenkung
Von einer gemischten Schenkung wird gesprochen, wenn der Schenker mindestens die Hälfte seines Vermögenswerts unentgeltlich überträgt.
Wichtig:
Rückforderungsrechte durch Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und groben Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) sind ausschließlich auf den unentgeltlichen Teil einer gemischten Schenkung beschränkt.
2. Wie kann eine Immobilie verschenkt werden?
Soll eine Immobilie im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auf Familienmitglieder übertragen werden, ist zunächst ein Übertragungsvertrag für die geplante Schenkung aufzusetzen. Wie bei allen Übertragungen von Immobilien ist dieser von einem Notar zu beurkunden.
Oftmals werden Immobilien wegen der Steuer zu Lebzeiten übertragen, der Schenker möchte diese aber nicht endgültig aus der Hand geben und hat bestimmte Vorstellungen darüber, wie der Beschenkte ihn später einmal zu unterstützen hat, dann muss der Schenkungsvertrag klare Vereinbarungen hierzu enthalten.
Beispiele:
- Verbot des Weiterverkaufs.
- Übernahme des Familienbetriebs.
- Übernahme der Pflege (mit entsprechenden Anweisungen hierzu).
- Rückforderungsrechte (im Falle einer Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten, oder im Falle seines Todes).
- Zustimmung des Schenkers im Falle eines Verkaufs.
- Vorgaben zur Auszahlung von Geschwistern des Beschenkten (insbesondere bei Übertragung an eines von mehreren Kindern).
- Eintragung eines Wohnrecht oder Nießbrauchs.
- Zahlung einer Rente. Hierbei verpflichtet sich der Beschenkte zur Zahlung einer Rente an den Schenker, entweder für eine bestimmte Dauer (Zeitrente) oder einer lebenslangen Leibrente.
Sind sich der Schenkende und der Beschenkte über die vertraglichen Regelungen einig, kann bei einem Notar ein Beurkundungstermin vereinbart werden. Bei dieser Beurkundung erfolgt auch die sogenannte Auflassung. Darunter versteht man den Eigentumsübergang auf den Beschenkten, dieser Eigentumsübergang ist mit der Umschreibung im Grundbuch abgeschlossen. Diese Umschreibung wird vom Notar beim Grundbuchamt beantragt.
3. Die Schenkungen unter Ehegatten
Wenn ein Ehepartner auf den anderen Vermögenswerte überträgt, dann spricht man entweder von einer Schenkung oder einer sogenannten ehebedingten Zuwendung, welche oft auch unbenannte Zuwendung genannt wird. Im Falle einer Scheidung ist diese Unterscheidung wichtig, da sie unterschiedliche Konsequenzen hat.
Im Regelfall gilt eine Übertragungen von Vermögung unter Eheleuten als ehebedingte Zuwendung, welche durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründet ist. Der Fortbestand der Ehe wird also vorausgesetzt. Scheitert die Ehe oder stirbt einer der Ehepartner, dann greifen hier die rechtlichen Vorgaben zur Rückforderung einer Schenkungen nicht, stattdessen sind Regelungen des Güterrechts anzuwenden.
Wurde ein Schenkungsvertrag von beiden Partnern unterschrieben und wurden keine Rückforderung im Falle einer Scheidung vorgesehen, können Rückforderungen nur im Falle der Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder im Falle von grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) in Frage kommen.
Wichtig: Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von Angehörigen sind ehebedingte Zuwendungen wie Schenkungen zu behandeln und sind zu berücksichtigen. Hierbei beginnt die übliche Zehnjahresfrist erst mit Tod oder Scheidung des Schenkers und beginnt nicht am Tag der Zuwendung.
4. Risiken einer Schenkungen? Können Schenkungen rückgängig gemachen werden?
Wird eine Schenkung in Erwägung gezogen, sollte der Schenker jedoch zunächst die Risiken abwägen, hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Ist der angesetzte Wert der Immobilie richtig?
Wenn eine Schenkung aus steuerlichen Gesichtspunkten vorgenommen wird, sollte der Wert der Immobilie möglichst präzise ermittelt werden, damit für die Schenkung keine Schenkungsteuer anfällt.
Sie sollten also den Wert der zu verschenkenden Immobilie genau kennen. Lassen Sie dafür das Schenkungsobjekt von einem unserer Gutachter bewerten. Durch diese Immobilienbewertung können Sie sicherstellen, dass die Schenkung den gewünschten steuerlichen Effekt mit sich bringt.
- Welche Auswirkungen hat die Schenkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn Sie einem oder mehreren Familienmitgliedern nach ihrem Tod weniger als seinen gesetzlichen Pflichtteil vererben möchten oder diese sogar enterben wollen, müssen Sie vor einer Schenkung klären, inwiefern sich eine Schenkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch dieses Erben auswirkt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite für Erbrecht.
Beispiel: Ein Witwer hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn kümmert sich um ihn und das Verhältnis ist gut. Der Kontakt zur Tochter ist allerdings schwierig deshalb will er die Tochter enterben und der Sohn soll sein gesamtes Vermögen in Form von vermieteten Eigentumswohnungen bekommen. Um nun zu vermeiden, dass die Tochter Anspruch auf ihren Pflichtteil (ein Viertel des Nachlasses) geltend machen kann, überträgt er seinem Sohn die Wohnungen bereits zu Lebzeiten. Hierbei kommt es auf die Ausgestaltung des Schenkungsvertrags sowie den konkreten Zeitpunkt der Schenkung an, wie und in welchem Umfang das den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Tochter beeinflusst. - Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Schenkung?
Wird eine Schenkung vorwiegend wegen der Steuer vorgenommen, so ist auch der Zeitpunkt der Schenkung zu bedenken. Es ist steuerlich von Vorteil, die Schenkung so früh wie möglich durchzuführen. Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, werden nämlich auch Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers dem Nachlass hinzugerechnet. Dadurch könnte der Freibetrag am Ende doch überschritten werden. - Was passiert, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt?
Sollte der Beschenkte vor dem Schenker sterben, so fällt die Schenkung an dessen gesetzlichen oder in dessen Testament genannten Erben. Soll dies verhindert werden, kann eine sogennante Rückfallklausel im Schenkungsvertrag vorgesehen werden.
Beispiel: Ein Vater schenkt seiner einzigen Tochter 250.000 €. Da sie verheiratet ist würde im Falle ihres Todes die Schenkung auf ihren Ehemann übergehen, falls der Schenkungsvertrag keine Rückfallklausel enthält.
Wann sollte eine Schenkung rückgängig gemacht werden?
Wer eine Schenkung zu Lebzeiten vornimmt, gibt einen Teil seines Vermögens auf, ohne genau wissen zu können, ob es nicht doch noch einmal benötigt oder sich der Beschenkte in seinem Sinne verhält. Durch einen wohlüberlegten Schenkungsvertrag lässt sich ein solches Risiko minimieren. Es können zum Beispiel Rückforderungsrechte für folgende Situationen festgesetzt werden:
- bei Insolvenz (möglich für beide Vertragspartner)
- im Falle der Verarmung des Schenkers
- im Falle grobem Undanks des Beschenkten
- im Falle Scheidung oder Trennung des oder der Beschenkten
Sind diese Punkte im Schenkungsvertrag umfassend berücksichtigt, dann lassen sich mögliche Risiken bei einer Schenkung reduzieren. Es ist ebenso ratsam, einen Fachanwalt für die Vertragsgestaltung zu beauftragen.
5. Kosten einer Schenkung
Ob Kosten bei einer Schenkung entstehen, hängt von der Art der Schenkung ab, aber auch, ob für bestimmte Situationen Rückforderungsrechte festgelegt worden sind:
- Handschenkung
Bei einer Handschenkung geht es in der Regel um Schenkungen überschaubarer Größenordnung, diese Schenkungen erfolgen umgehend und es ist kein schriftlicher Schenkungsvertrag erforderlich, somit fallen auch keine Kosten an. Es wird allerdings die Schriftform empfohlen, damit sich Schenker und Beschenkter auf der sicheren Seite befinden. - Schenkungsversprechen
Soll eine Schenkung erst in der Zukunft gemacht werden, so ist die Beurkundung des Schenkungsvertrages durch einen Notar notwendig. Die Kosten hierfür richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Für die Beurkundung eines Schenkungsvertrages wird der zweifache Satz berechnet.
Beispiel: Bei einer Schenkung mit einem Wert von 100.000 € sind das 414 €. - Schenkung von Immobilien – Grundbuchkosten
Neben den Notarkosten bei Immobilienschenkungen fallen noch die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch an. Auch hier gilt das Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), allerdings wird hier nur der einfache Satz berechnet. - Schenkung von Immobilien an entfernte Verwandte – Grunderwerbsteuer
Bei Schenkungen von bebauten oder unbebauten Grundstücken, fällt keine Grunderwerbsteuer an, sofern Schenker und Beschenkter in gerader Linie miteinander verwandt oder verheiratet sind.
Schenkung zwischen Geschwistern:
In diesem Fall ist das beschenkte Geschwisterteil grunderwerbsteuerpflichtig, die Höhe der Grunderwerbssteuer variiert je nach Bundesland. Auflagen wie zum Beispiel ein eingetragenes Nießbrauchrecht bleiben bei der Ermittlung der Schenkungsteuer außen vor, werden jedoch bei der Höhe der Grunderwerbsteuer berücksichtigt.
Mögliche zusätzliche Kosten:
- Kosten der Wertermittlung
- Ausgleichszahlungen an weitere Geschwister des Beschenkten
- Pflichtteile – diese Ansprüche entstehen jedoch erst im Erbfall
MeinImmoWert24-Tipp:
Sie wollen eine Immobilie verschenken? Mit dem Notarkosten- und Grundbuchkosten-Rechner können Sie schnell die zu erwartenden Kosten der Schenkung ermitteln. Dazu wählen Sie einfach „Kauf einer Immobilie“ aus und geben den Wert ein. Beim Ergebnis müssen Sie nur die Kostenpositionen „Beurkundung des Kaufvertrages“ und „Eintragung des Eigentümers“ berücksichtigen und die Mehrwertsteuer addieren.
Die Schenkung einer Immobilie sollte wohl überlegt sein. Wir empfehlen daher die Beratung durch einen Fachanwalt, dies ist zwar zwar zusätzliche Kosten verbunden, kann sich aber, besonders bei komplexeren Schenkungen, lohnen.
6. Sind steuerfreie Schenkungen von Immobilien möglich?
Unter folgenden Voraussetzungen ist es möglich, eine Immobilie zu verschenken, ohne dafür Schenkungsteuer zahlen zu müssen:
a) Der Steuerfreibetrag darf nicht überschritten werden
Je höher der Freibetrag für den Beschenkten, desto wahrscheinlicher, dass keine Schenkungsteuer für die Schenkung der Immobilie.
Beispiel: Wird eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000 € verschenkt, so kommt es auf die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten an. Ehegatten und Kinder müssen keine Schenkungsteuer zahlen, da deren Freibetrag mit 500.000 bzw. 400.000 € nicht überschritten wird. Soll die Immobilie jedoch an ein Enkelkind verschenkt werden, würde durch den niedrigeren Freibetrag von 200.000 € eine Schenkungsteuer in Höhe von 15.000 € anfallen, sofern die eigenen Kinder noch leben. Sind die eigenen Kinder bereits verstorben, so würde auch das Enkelkind aufgrund des dann geltenden Freibetrags von 400.000 € ebenfalls keine Schenkungsteuer zahlen.
Lassen Sie daher den Wert Ihrer Immobilie durch einen unserer Gutachter ermitteln, um zu bestimmen, wie und wann Sie die Schenkung vornehmen können, um Freibeträge sinnvoll nutzen zu können.
b) Ehebedingte Zuwendung bei einer selbstgenutzten Immobilie
Soll die eigengenutzte Immobilie von einem Ehegatten auf seinen Partner übertragen werden, so ist keine Schenkungssteuer auf diese ehebedingte Zuwendung zu bezahlen und wird auch nicht auf den Freibetrag angerechnet.
Wichtig: Im Gegensatz zum Erbfall muss der Ehegatte selbst genutzte Immobilie gemäß § 13 Absatz 4a ErbStG keine zehn Jahre selbst bewohnen, damit das geerbte zu Hause steuerfrei bleibt.
Ob eine Schenkungsteuer anfällt, hängt demnach von der Art der Immobilie, ihrem Wert und der familiären Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab. Der Immobilienwert wiederum wird durch eingetragene Belastungen, wie beispielsweise einem Nießbrauchrecht, beeinflusst.
MeinImmoWert24 Info:
Wenn eine Immobilie in der Familie verbleiben soll, ist die Schenkung an Kinder vielleicht weniger sinnvoll als die Schenkung an die Enkel. Dadurch wird eine Generation übersprungen und die Schenkungssteuer fällt nur einmal an. Nämlich bei der Übertragung auf die Enkelkinder. Ansonsten würde die Schenkungsteuer zweimal anfallen, das erste Mal bei der Schenkung an die Kinder und das zweite Mal bei der Schenkung durch die Kinder an die Enkelkinder.
7. Woher weiß das Finanzamt von meiner Schenkung?
Schenkungen müssen dem zuständigen Finanzamt des Schenkenden oder Beschenkten gemäß § 35 ErbStG gemeldet werden. Hat ein Notar den Schenkungsvertrag beurkundet, so müssen Sie nichts unternehmen, da das Notariat in diesem Fall selbstständig das Finanzamt informiert.
Wurde kein Notar beteiligt, so reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus, um die Schenkung ordnungsgemäß zu melden. Hierfür haben Sie 3 Monate ab Schenkung Zeit und die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
· Name und Adresse des Schenkers und des Beschenkten.
· Datum der Schenkung.
· Angaben zur Art und dem Wert der Schenkung.
· Angaben Verwandtschaftsgrad der Parteien.
· Auch frühere Zuwendungen durch den Schenkenden mit Angabe des Zeitpunkts, der Art und des damaligen Werts, sind anzugeben.
Nach Aufforderung durch das Finanzamts ist eventuell eine Schenkungsteuererklärung abzugeben.
MeinImmoWert24 Tipp:
Ob bei Ihrer geplanten Schenkung eine Schenkungsteuer anfällt, prüfen Sie am besten durch eine belastbare Bewertung Ihrer Immobilie durch einen unserer Gutachter. Nutzen Sie hierfür einfach den folgenden Link:
8. Welche Vor- und Nachteile hat eine Schenkung von Immobilien im Vergleich zum Vererben?
Als Eigentümer haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihr Immobilienvermögen zu Lebzeiten auf Angehörige zu übertragen. Ob dies sinnvoll ist, müssen Immobilienbesitzer individuell abwägen. Hierbei sollten nicht nur Steueraspekte Berücksichtigung finden, sondern auch zwischenmenschliche Aspekte. Die Vor- und Nachteile einer Schenkung im Vergleich zum Vererben zeigt folgende Tabelle:
Übertragungsart | Vorteile | Nachteile |
Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten | - Reduzierung der Erbschaftsteuer
- Reduzierung des Pflichtteils unliebsamer Pflichtteilsberechtigte
- Beschenkte profitieren in einer früheren Lebensphase von der Schenkung anstatt erst im Erbfall
- Positiver Einfluss auf die Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten (Dankbarkeit kann noch miterlebt werden)
- Bildung einer Erbengemeinschaft und eventuelle Streitigkeiten können vermieden werden
| - Es entsteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, der allerdings umso geringer ausfällt, je länger die Scheidung zurücklegt (wichtig: Schenkungen mit Nießbrauchrecht hemmen die Verjährungsfrist, dies kann sich nachteilig auswirken).
- Je nach Ausgestaltung des Schenkungsvertrages gibt der Schenkende die Immobilie gegebenenfalls zu früh aus der Hand. Eine umfassende Beratung durch einen Fachanwalt ist zu empfehlen damit der Schenker nicht seine Altersabsicherung riskiert Außerdem ist es ratsam sich mit Wohnformen im Alter auseinanderzusetzen.
|
Vererben einer Immobilie | - Kein Risiko für den Erblasser, er kann bis zuletzt seine Immobilie verfügen.
| - Falls der Freibetrag überschritten wird, fällt Erbschaftsteuer an.
- Die Vorteile einer Schenkung entfallen im Umkehrschluss.
|
Wenn Sie eine Schenkung wünschen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Übertragung mit Rückforderungsrecht und Auflagen
- Überlassung der Immobilie aber keine Übertragung
Der Beschenkte wird zwar nicht Eigentümer, hat aber ein umfassendes Nutzungsrecht an der Immobilie. - Mischvariante: Überschreiben und vererben
Liegt die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers, so kann der Freibetrag erneut genutzt werden. Ansonsten wird der Wert der Immobilie anteilig mit dem sogenannten Abschmelzungsmodell bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einbezogen. Unsere Seite „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ informiert Sie über alle wichtigen Details zum Abschmelzungsmodell. - Verkauf einer Immobilie zu Lebzeiten und Schenkung des erzielten Verkaufspreises
Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen und den Erlös verschenken, haben Sie die Möglichkeit, mehreren Personen ggf. steuerfrei zu beschenken.
Beispiel: Ein Witwer mit vier Kindern verkauft seine Immobilie und verteilt anschließend den Verkaufserlöses, er kann so jedem Kind den gleichen Betrag zukommen lassen um Streitigkeiten unter seinen Kindern zu vermeiden. Weiterer Vorteil, es bedarf keiner umständlichen Vereinbarungen zu Ausgleichszahlungen an Geschwister.
Immobilienbewertung durch unsere Gutachter
Sie interessieren sich für den Wert Ihrer Immobilie? Dann nutzen Sie unseren qualifizierten Service mit ausgesuchten, qualifizierten und regionalen Immobiliengutachtern. Nutzen Sie unseren Service auch gerne, wenn Sie im Rahmen einer Schenkung eine Immobilie erhalten haben und diese nun verkaufen wollen.
Lassen Sie Ihre Immobilie von unseren Gutachtern bewerten!